Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der ChemPur Feinchemikalien und Forschungsbedarf GmbH, Karlsruhe
§ 1 Allgemeines
- Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Angebote von ChemPur an Geschäftspartner, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind (im Folgenden: „Kunden“).
- Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ChemPur einem Hinweis des Kunden auf die Geltung solcher Vertragsbedingungen nicht widerspricht und den Vertrag durchführt.
- Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 2 Vertragsabschluss; Leistungsumfang
- Angebote von ChemPur sind freibleibend. Der bindende Liefervertrag kommt dadurch zustande, dass ChemPur die Bestellung des Kunden schriftlich bestätigt oder ausführt.
- Für Umfang und Inhalt der Lieferung ist die Spezifikation in der schriftlichen Auftragsbestätigung von ChemPur, gegebenenfalls in Verbindung mit den von ChemPur bestätigten Analysedaten, maßgeblich. Bei Bestellung von Katalogware gilt die Spezifikation im neuesten Katalog von ChemPur. Die Spezifikation legt die Lieferverpflichtung von ChemPur fest, ist jedoch keine Garantie im Rechtssinn; eine solche bedarf einer zusätzlichen schriftlichen Vereinbarung.
- Abweichungen gelieferter Waren innerhalb der vereinbarten Toleranzen sind möglich, es sei denn, dass schriftlich Abweichendes (z. B. Lieferung aus einem bestimmten batch) vereinbart wird.
- Es liegt im Verantwortungsbereich des Kunden, die Tauglichkeit und Zulässigkeit der bestellten Ware für den vorausgesetzten Verwendungszweck zu prüfen. ChemPur übernimmt nur Liefer-, jedoch keine Beratungsverpflichtungen.
§ 3 Lieferung; Gefahrübergang
- Von ChemPur genannte Lieferfristen sind – außer bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung einer bestimmten Lieferzeit – Circa-Fristen. Bei Überschreitung vereinbarter Lieferfristen kann der Kunde von seinen gesetzlichen Rechten erst Gebrauch machen, wenn er ChemPur schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese fruchtlos abgelaufen ist. Will der Kunde nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist vom Vertrag Abstand nehmen (z.B. durch Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung), so hat er diese Konsequenz zusammen mit der Fristsetzung schriftlich anzudrohen.
- Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen und die Nichtbelieferung durch Vorlieferanten, die ChemPur nicht zu vertreten hat, befreien ChemPur für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Auswirkungen von der weiteren Ausführung des Auftrags. Solange ChemPur und der Kunde technische Voraussetzungen oder Inhalte eines Auftrags klären, laufen vereinbarte Lieferfristen nicht.
- Übernimmt ChemPur den Auftrag zur Herstellung und Lieferung neuer Produkte, die bei ChemPur oder Dritten nicht vorrätig sind und für deren Herstellung kein gesicherter Stand der Technik vorliegt, so wird ChemPur von der übernommenen Verpflichtung frei, wenn ChemPur nachweist, dass ChemPur trotz zumutbarer Anstrengungen nicht imstande ist, das betreffende Produkt vertragsgemäß herzustellen.
- ChemPur ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
- Die Gefahr des Verlusts und der Verschlechterung versandter Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem ChemPur die Ware dem Transporteur übergibt. ChemPur versichert die Lieferung auf Wunsch des Kunden für dessen Rechnung gegen Transportgefahr.
- Kommt der Kunde mit der Abnahme bestellter Ware in Verzug, so ist ChemPur nach Setzen einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, unbeschadet seiner sonstigen Rechte wegen Gläubigerverzugs, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Den Schadensersatz kann ChemPur in Höhe von 30 % des Auftragswerts pauschalieren. ChemPur kann einen höheren, der Kunde kann einen geringeren Schaden nachweisen.
§ 4 Preise
- Von ChemPur angebotene und vereinbarte Preise gelten zuzüglich der zur Zeit der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer. Bei Katalogbestellungen sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Katalogpreise maßgebend.
- ChemPur ist berechtigt, Versandkosten und –spesen zuzüglich in Rechnung zu stellen.
§ 5 Zahlung, Aufrechnung, Abtretung
- Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, sind Rechnungen von ChemPur innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug und spesenfrei zu bezahlen.
- ChemPur kann Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Die Aufrechnung ist nur mit von ChemPur anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen des Kunden zulässig.
- Der Kunde darf seine Rechtsstellung aus Verträgen mit ChemPur oder einzelne gegen ChemPur gerichtete Ansprüche nur mit schriftlicher Zustimmung von ChemPur an Dritte übertragen oder abtreten.
§ 6 Untersuchungspflicht des Kunden; Haftung für Sach- und Rechtsmängel
- Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf Fehlmengen oder nicht vertragsgemäße Beschaffenheit zu überprüfen und ChemPur etwaige Beanstandungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- ChemPur leistet nach Kaufrecht dafür Gewähr, dass die gelieferte Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Geschuldete Nacherfüllung erbringt ChemPur nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung nach Ablauf einer vom Kunden schriftlich zu setzenden Frist von angemessener Länge fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl die Rückgängigmachung des Vertrages, die Herabsetzung der Vergütung oder eine erneute mangelfreie Lieferung verlangen. Schadensersatz wegen Sach- und Rechtsmängeln leistet ChemPur nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch nur im Rahmen der Haftungsbegrenzungsklausel gemäß § 7.
- Der Kunde ist verpflichtet, eventuelle Mängel an der Ware – auf Verlangen von ChemPur durch Vorlage von Prüf- bzw. Analyseprotokollen – konkret zu beschreiben und ChemPur bei der Mängeluntersuchung im Rahmen des Zumutbaren zu unterstützen. Die Rechte des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln entfallen, wenn er gegen die Verpflichtung zur unverzüglichen Untersuchung und Rüge von Mängeln der Ware gemäß Abs. 1 verstößt oder wenn er gegen seine ausstehende Verpflichtung zur Unterstützung von ChemPur bei der Mängeluntersuchung und – beseitigung verstößt und diese dadurch nicht unwesentlich erschwert wird.
- Die Rechte des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bzw. Abs. 3 BGB oder bei einer Haftung von ChemPur wegen Vorsatzes; in diesen Fällen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
§ 7 Haftungsbegrenzungsklausel
- ChemPur haftet dem Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem – vertraglichem oder außervertraglichem – Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in voller Höhe. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) haftet ChemPur unabhängig vom Verschuldensgrad gleichfalls der Höhe nach unbeschränkt, jedoch nur für solche vorhersehbaren Schäden, deren Eintritt durch die Kardinalpflicht verhindert werden sollte und mit deren Eintritt ChemPur bei Vertragsschluss vernünftigerweise rechnen musste. Die Verletzung einer Kardinalpflicht im Sinne des vorigen Satzes liegt vor bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung für Verzug und anfängliche Unmöglichkeit ist – außer im Fall der unbeschränkten Haftung wegen Vorsatzes – unabhängig vom Verschuldensgrad der Höhe nach auf den einfachen Betrag des Auftragswertes beschränkt.
- Bei leichter Fahrlässigkeit haftet ChemPur – abgesehen von den vorstehenden geregelten Fällen – nicht.
- Die Haftung von ChemPur bei Personenschäden und nach dem Produkthaftungsgesetz und für von ChemPur gegebene Garantien bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
- ChemPur behält sich das Eigentum an allen von ChemPur gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher Ansprüche gegen Kunden aus der Geschäftsverbindung zum Kunden vor. Die Weiterveräußerung oder Verpfändung von Vorbehaltsware bedarf der Zustimmung von ChemPur.
- Händlerkunden von ChemPur ist die Weiterveräußerung von Vorbehaltswaren im geregelten Geschäftsverkehr erlaubt. Der Kunde tritt hiermit alle aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund in Ansehung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte sicherheitshalber im vollen Umfang an ChemPur ab.
- ChemPur wird voll bezahlte Lieferungen freigeben, soweit die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
- Treten nach Vertragsschluss wesentliche Verschlechterungen in der Vermögenssituation des Kunden ein, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit begründen, so ist ChemPur berechtigt, seine Lieferungen zurückzuhalten und dem Kunden eine angemessene Frist für die Leistung einer Vorauszahlung oder die Stellung von Sicherheiten zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf ist ChemPur zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
§ 9 Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort ist Karlsruhe.
- Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist ausschließlich Karlsruhe, wenn der Kunde Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist oder wenn er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.
- Sollte eine der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen werden durch solche wirksamen Regelungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck möglichst weitgehend erreichen.
